Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für
Reiseverträge von Bus- und Gruppenreiseveranstaltern
1. Abschluss des
Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des
Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung)
einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und
Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder
unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige
Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der
Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben
Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet.
Ziffer 1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang
der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich
elektronisch bestätigt.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer
Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden.
Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter
bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und
kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die
Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen
vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende
Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der
Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser
Frist annehmen kann.
2. Vermittelte
Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in
den sonstigen Erklärungen als vermittelt
bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von
Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler.
Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler
ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit
zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte
Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern
grundsätzlich nur für
die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst
(vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die
Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1.Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die
Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise
angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie
z. B. Pass und Visum (einschließlich
der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten (Impfungen etc.) durch
den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor
Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich
eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer
3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die
Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc.
verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für den Reisebeginn nicht angetreten werden,
so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein
schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum
oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 9. (Rücktritt)
entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des
Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungs- scheines zu
leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht
länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu
zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei
Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 13. allerdings
frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für
die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des
gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend.
Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der
Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann
der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der
Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor
Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer
5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren
Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der
Reisebestätigung.
6.
Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss
Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn
nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafen -
gebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten
Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit
zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom
Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet
auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1.
zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu
erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach
der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu
machen.
7.
Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom
Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurück treten oder
stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die
übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen
Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der
Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der
Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten
entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15
EURO.
9. Rücktritt des
Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist
der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende
Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart
und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
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|
bis vier
Wochen vor Reisebeginn
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5%
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| bis drei
Wochen vor Reisebeginn |
15%
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| bis zwei
Wochen vor Reisebeginn |
35%
|
| bis eine Woche
vor Reisebeginn |
50%
|
Bahnreisen
|
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| bis vier
Wochen vor Reisebeginn |
5%
|
| bis drei
Wochen vor Reisebeginn |
15%
|
| bis zwei
Wochen vor Reisebeginn |
40%
|
| bis eine Woche
vor Reisebeginn |
60%
|
Flugpauschalreisen (Linien- oder
Charterflug)
|
|
| bis vier
Wochen vor Reisebeginn |
15%
|
| bis drei
Wochen vor Reisebeginn |
25%
|
| bis zwei
Wochen vor Reisebeginn |
40%
|
| bis eine Woche
vor Reisebeginn |
60%
|
See- und Flusskreuzfahrten
|
|
| bis vier
Wochen vor Reisebeginn |
20%
|
| bis drei
Wochen vor Reisebeginn |
35%
|
| bis zwei
Wochen vor Reisebeginn |
55%
|
| bis eine Woche
vor Reisebeginn |
70%
|
| bis drei Tage
vor Reisebeginn |
80%
|
Mietwagen und Wohnmobile
|
|
| bis vier
Wochen vor Reisebeginn |
20%
|
| bis drei
Wochen vor Reisebeginn |
35%
|
| bis zwei
Wochen vor Reisebeginn |
50%
|
| bis eine Woche
vor Reisebeginn |
70%
|
| bis drei Tage
vor Reisebeginn |
80%
|
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der
Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt
empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der
Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die
Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale
sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.1. bis 9.3.
entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und
Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender
Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt von pauschaliert 15 EURO
verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information
des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine
höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem
Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen,
der in der Sphäre des Reisenden liegt
(z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie
erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig
unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei
schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht
an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in
diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben
unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information
des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe
Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13.
Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog)
ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine
bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist
(spätestens bis zwei Wochen vor
Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass
die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht
durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach
Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten
Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen
lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach
Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend
zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3.
Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten.
14. Kündigung
infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare
Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur
Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651
j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die
Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur
Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben
unberührt.
15.
Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der
Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige
Ersatzleistung) verlangen.
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen
Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter
direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher
Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich
aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der
Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf
Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise
einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine
angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf
dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der Reisende
kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine
Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse
des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei
unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise
durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem
Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist
nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei
Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten
ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende
Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach
§ 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse“ des Reisenden)
erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine
Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des
Reisever trages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16.
Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der
Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und
die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO.
Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung
für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten
jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist
und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§
651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen,
sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten
werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. – ausgenommen
Körperschäden – verjähren grundsätzlich
in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die
Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines
Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“
Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1.
betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
Sämtliche
Reisen können nur bei einer
Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen stattfinden.